Notfall-Nummer: 07371 9664746

 

Mitteilungen

Was es Neues gibt.

 

Verzicht auf Dezember-Abschlagsrate


Information für Wärmekunden zur Umsetzung der Soforthilfe der Bundesregierung im Dezember 2022 nach dem Erdgas-Wärme-Soforthilfe-Gesetz (EWSG)

Die Bundesregierung hat zur Abmilderung der Energiekrise und zur Entlastung der Bürger eine finanzielle Unterstützung im Dezember 2022 geplant und zu deren Umsetzung das Erdgas-Wärme-Soforthilfe-Gesetz (EWSG) erlassen. Ziel ist eine einmalige staatliche Entlastung zur Überbrückung für Gas- und Wärmekunden bis zur Einführung der Gas- und Wärmepreisbremse. Die konkrete Abwicklung erfolgt durch die Gas- und Wärmeversorgungsunternehmen und hängt von den vertraglichen Vereinbarungen mit den Kunden ab. Im Folgenden möchten wir Sie über die Umsetzung der Soforthilfe informieren, an der wir mit Hochdruck arbeiten. Wir weisen darauf hin, dass die Soforthilfe nach dem EWSG vollständig aus Finanzmitteln des Bundes finanziert wird.

Soforthilfe für Wärmekunden

Das Gesetz sieht vor, dass Wärmekunden für im Dezember 2022 zu leistenden Zahlungen eine finanzielle Kompensation erhalten. Grundsätzlich haben alle Kunden Anspruch auf die Soforthilfe, deren Jahresverbrauch an der betreffenden Entnahmestelle nicht mehr als 1.500.000 kWh beträgt.

Wie wird die Höhe der Entlastung berechnet?

Die Höhe der zu leistenden Kompensation beträgt 120 % des Betrages der im September 2022 geleisteten monatlichen Abschlagszahlung. Falls im September keine Abschlagszahlung geleistet wurde, wird ein entsprechender monatlicher Durchschnitt gebildet. Dieser ermittelt sich aus der Summe der Abschlagszahlungen, die für den Wärmebezug im letzten Abrechnungszeitraum zu zahlen war, geteilt durch die Anzahl der auf diesen Abrechnungszeitraum entfallenden Monate. Sollten durch dieses Berechnungsverfahren in Einzelfällen jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen nicht angemessen berücksichtigt werden (z. B. bei kürzeren Abrechnungszeiträumen), so ist der Abschlag als Berechnungsgrundlage maßgeblich, den vergleichbare Kunden zahlen. Damit erhalten Sie als Kompensation einen Betrag, der einer monatlichen Abschlagszahlung im letzten Abrechnungszeitraum + 20 % entspricht.

Wie wird die Entlastung umgesetzt?

Zur Umsetzung der Soforthilfe werden wir gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 EWSG auf den Einzug der für den Monat Dezember 2022 vereinbarten Abschlags- oder Vorauszahlung verzichten. Sollte damit die finanzielle Kompensation nicht vollständig abgedeckt sein, werden wir eine Zahlung in Höhe des noch offenen Erstattungsbetrags bis spätestens 31.12.2022 an Sie vornehmen.

Wichtiger Hinweis zur Datenweitergabe

Im Rahmen der Erstattungsforderung für die Gewährung der Soforthilfe ist es erforderlich, dass wir personenbezogene Daten unserer Kunden an einen externen, vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) beauftragten Dienstleister weitergeben, damit dieser die Plausibilität des Erstattungsanspruchs prüfen kann. Zu diesen Daten gehören gemäß § 9 Abs. 5 EWSG die Liefermenge des Jahres 2021 oder ersatzweise die Liefermenge des letzten Abrechnungszeitraums sowie die Höhe des im September 2022 geleisteten Abschlags. Außerdem müssen Daten zu den zugrunde liegenden Kundenbeziehungen übermittelt werden.

Energiesparen weiterhin Gebot der Stunde

Bitte beachten Sie, dass Sie in den aktuell sowohl wirtschaftlich als auch gesellschaftlich herausfordernden Zeiten durch die Reduzierung ihres Energieverbrauchs sowohl ihren Geldbeutel schonen als auch einen Beitrag zum Gemeinwohl leisten.


PDF Download: Infoschreiben